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Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie alle Antworten auf die meist gestellten Fragen. Was steckt hinter der Tagespflege? Was gehört in eine Patientenverfügung? Und was bietet LAZARUS bei einer stationären Pflege? Die Antworten auf diese Fragen und noch viel mehr lesen Sie hier.

Was bedeutet Demenz?

Demenz ist eine chronische Verwirrtheit. Aus dem lateinischen übersetzt bedeutet sie „ohne Geist“. Gemeint ist der Verlust erworbener intellektueller Fähigkeiten, besonders des Gedächtnisses und Persönlichkeitsveränderungen als Folge einer hirnorganischen Erkrankung. Die Demenzerkrankungen sind im Alter die häufigste Ursache für Pflegebedürftigkeit.

Folgende Symptome kennzeichnen die Krankheit:

  • Abnahme des Gedächtnisses und Aufmerksamkeitsstörungen
  • Merkfähigkeit-, Sprach- und Orientierungsstörungen
  • Beeinträchtigung des planvollen Handelns, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschung, Depressionen, Angst, Antriebsstörungen
  • Aggression, Ruhelosigkeit, Jammern, Weinen, stereotypes Fragen
  • Treten, Kratzen, Beißen, Schreien
  • Beschwerden seit mindestens 6 Monaten

Es gibt unterschiedliche Schweregrade einer Demenzerkrankung:

  • Leicht: Obwohl Arbeit und soziale Aktivitäten deutlich beeinträchtigt sind, bleibt die Fähigkeit erhalten, unabhängig zu leben, mit entsprechender persönlicher Hygiene und intaktem Urteilsvermögen.
  • Mittel: Eine selbstständige Lebensführung ist nur mit Schwierigkeiten möglich und ein gewisses Ausmaß an Betreuung ist notwendig.
  • Schwer: Die Aktivitäten des täglichen Lebens sind derart beeinträchtigt, dass eine kontinuierliche Aufsicht benötigt wird, z.B. besteht die Unfähigkeit, eine minimale persönliche Hygiene aufrechtzuerhalten. Zudem kommen Gedankenverwirrung und Verlust der Konzentrationsfähigkeit sowie ein sprunghafter Wechsel der Aufmerksamkeit und oft auch Stummheit trotz intakter Sprechfähigkeit und Sprechorgane hinzu.
Was sind Pflegehilfsmittel?

Bei der häuslichen Pflege sind Sie oft auf Pflegehilfsmittel angewiesen. Es gibt verschiedene Arten von Pflegehilfsmitteln. Diese werden Ihnen gewährt neben den anderen Leistungen der häuslichen Pflege wie Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung etc. Auch Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zählen dazu (Wohnumfeldverbesserung).

Ein Pflegehilfsmittelanspruch ist unabhängig von der Pflegestufe. Prinzipiell müssen bei in Anspruchnahme von Pflegehilfsmitteln die Vorversicherungszeit erfüllt und die Pflegebedürftigkeit festgestellt sein.

Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

  • Pflegebetten: manuell oder motorbetrieben verstellbar
  • Pflegebettzubehör: Bettverlängerungen, Bettverkürzungen, Bettgalgen oder Aufrichthilfen, Seitengitter
  • Bettzubehör zur Pflegeerleichterung: Einlegerahmen, Rückenstützen (manuell oder motorgetrieben)
  • Spezielle Pflegebetttische: Bettnachtschränke mit verstellbarer Tischplatte
  • Pflegeliegestühle
  • Toilettenstuhl
  • Hebegeräte: Lifter etc.

Oben beschriebene Pflegehilfsmittel werden in der Regel von den Pflegekassen leihweise zur Verfügung gestellt.

Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene

  • Produkte zur Hygiene im Bett: Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, Urinflaschenhalter, wiederverwendbare Bettschutzeinlagen
  • Waschsysteme: Kopfwaschsysteme, Ganzkörperwaschsysteme, Duschwagen

Zum Teil werden diese Pflegehilfsmittel von den Pflegekassen leihweise zur Verfügung gestellt.

Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität sind z.B.:

  • Notrufsysteme: Hausnotrufsysteme (Solitärgeräte oder an eine Notrufzentrale angeschlossene Geräte)
  • Mobilitätshilfen: Rollstühle, Gehwagen, Gehgestelle
  • Technische Küchengeräte, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten erleichtern

Auch diese Pflegehilfsmittel werden in der Regel von den Pflegekassen leihweise zur Verfügung gestellt.

Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden sind z.B.:

  • Lagerungshilfen: Lagerungsrollen, Lagerungskissen, Felle usw.

Weitere Pflegehilfsmittel (Verbrauchsmaterialien) sind:

  • Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Inkontinenzmaterial: Vorlagen, Windelhosen
  • Schutzbekleidung: Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen
  • Sonstiges: Hände- und Flächendesinfektionsmittel

Die letztgenannten Pflegehilfsmittel werden direkt von zugelassenen Leistungserbringern, z.B. Sanitätshäusern und Apotheken bezogen.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten dieser Sachleistung bis zu 40 € im Monat. Nur in begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

Was bedeutet Wohnumfeldverbesserung

Sie möchten Ihr Wohnumfeld barrierefrei gestalten? Die Umgestaltung soll die Pflege ermöglichen oder eine selbstständige Lebensführung zuhause erleichtern. Maximal 4.000,00 € können je Umbaumaßnahme pro Person ab Pflegegrad 1 beantragt werden. Wenn mehrere Antragsberechtigte zusammen wohnen, kann maximal ein Zuschuss je Umbaumaßnahme in Höhe von 16.000 € beantragt werden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind:

  • die häusliche Pflege wird dadurch erst ermöglicht oder
  • die häusliche Pflege wird dadurch erheblich erleichtert und dadurch eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegenden verhindert oder
  • eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wird wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert sich
  • die Vorversicherungszeit muss erfüllt sein
  • die Pflegebedürftigkeit wurde festgestellt
  • die Umbaumaßnahme ist auf Dauer angelegt
  • die Umbaumaßnahme betrifft den unmittelbaren Lebensmittelpunkt des Pflegebedürftigen
  • die Wohnumfeldverbesserung ist auf die individuellen Anforderungen des Pflegebedürftigen ausgerichtet

Hinweis! Falls Sie in einer Mietwohnung wohnen, sprechen Sie die geplanten Umbaumaßnahmen unbedingt mit Ihrem Vermieter ab. Bei Auszug aus der Wohnung kann er sonst einen Rückbau verlangen, den die Pflegekasse nicht bezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich die Pflegekasse auch an Umzugskosten (z.B. von der 4. Etage ins EG), wenn dadurch die selbstständige Lebensführung wiederhergestellt wird.

An den Kosten der Wohnumfeldverbesserung muss sich der Pflegebedürftige beteiligen. In der Regel gelten mindestens 10 % der Kosten der Maßnahme, höchstens jedoch 50 % des monatlichen Bruttoeinkommens des Pflegebedürftigen als angemessener Eigenanteil. Bevor Sie die Umbauarbeiten durchführen lassen, sollten Sie einen Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse einreichen und die Genehmigung abwarten.

Folgende Maßnahmen sind nach Einzelfallprüfung zum Beispiel zuschussfähig:

  • Armaturen, z.B. Installation mit verlängertem Hebel
  • Bad/WC, z.B. Anpassung der Einrichtungsgegenstände, Sitzhöhenanpassung der Toilette oder/und des Waschbeckens, Badewanneneinstiegshilfe, Einbau einer Dusche (wenn Badewanne ohne Hilfe nicht mehr benutzbar ist)
  • Bodenbeläge, z.B. rutschhemmender Bodenbelag (Bad), Beseitigung von Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren
  • Briefkasten, z.B. Absenkung auf Griffhöhe
  • Fahrstuhl/Aufzug, z.B. ebenerdiger Zugang, Türverbreiterung
  • Fenster, z.B. Absenkung der Fenstergriffe
  • Heizung, z.B. Änderung der Wärmeversorgung (Kohleheizung auf Gas)
  • Küche, z.B. Absenkung von Arbeitsplatte, Herd, herausfahrbare Unterschränke
  • Lichtschalter/Steckdosen, z.B. Installation in Griffhöhe oder vom Bett aus zu erreichen
  • Treppen, z.B. Handläufe, Stufenmarkierungen
  • Türen, z.B. Türverbreiterung, Abbau von Türschwellen, Gegensprechanlage, Einbau von Sicherheitstüren zur Vermeidung einer Selbstgefährdung
Was bedeutet Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege wird dann benötigt, wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder wegen Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegeversicherung. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Zögern Sie nicht, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Nur ein körperlich und geistig gesunder Mensch hat die Kraft, seinen Angehörigen mit der nötigen Liebe zu pflegen!

Je nach Pflegestufe übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten pro Kalenderjahr für längstens sechs Wochen (42 Kalendertage) und bis zum Gesamtbetrag von 1.612,00 €. Darüber hinausgehende Kosten müssen privat getragen werden.

Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden benötigt bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung einer Pflegeperson. In dieser Zeit kann der Pflegebedürftige in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung untergebracht werden, bis der pflegende Angehörige wieder zur Verfügung steht. Zögern Sie nicht, von diesem Angebot Gebrauch zu machen. Nur ein körperlich und geistig gesunder Mensch hat die Kraft, seinen Angehörigen mit der nötigen Liebe zu pflegen!

Außerdem werden Kurzzeitpflegeeinrichtungen häufig zur Überbrückung der Wartezeit genutzt, bis ein stationärer Pflegeplatz gefunden worden ist. Häufig bieten stationäre Pflegeeinrichtungen Kurzzeitpflegeplätze an aufgrund nicht belegter Betten. Es gibt jedoch auch Einrichtungen, die auf die Kurzzeitpflege spezialisiert sind.

Je nach Pflegestufe übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten pro Kalenderjahr für längstens 4 Wochen (28 Kalendertage) und bis zum Gesamtbetrag von 1.612,00 €. Darüber hinausgehende Kosten müssen privat getragen werden.

Ab dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Suchen Sie einen Kurzzeitpflegeplatz? Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder beim Sozialamt Ihrer Kommune nach.

Was bedeutet Tagespflege?

Die Tagespflege (teilstationäre Versorgung) wendet sich an Menschen, die tagsüber nicht in ihrer Wohnung versorgt und betreut werden können. Neben einer qualifizierten Pflege (einschließlich der sozialen Betreuung) und gemeinsamen Mahlzeiten werden viele Aktivitäten zum Erhalt der Selbstständigkeit, wie z.B. Gedächtnistraining oder Gymnastik, in einer Tagespflegeeinrichtung angeboten.

Durch das Tagespflegeangebot werden Angehörige entlastet. Die Tagespflege ergänzt oft die ambulante Betreuung zu Hause durch einen Pflegedienst. Tagespflegeeinrichtungen bieten in der Regel von montags bis freitags ihre Dienste an.

Ab dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages-und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht mehr.

Ab 1. Januar 2017 haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag hierfür einsetzen (bis zu 125 € einsetzbarer Entlastungsbetrag). Für den Besuch einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung kann finanzielle Unterstützung bei den Pflegekassen beantragt werden:

Pflegegrad 2            689,00 €

Pflegegrad 3            1.298,00 €

Pflegegrad 4            1.612,00 €

Pflegegrad 5            1.995,00 €

Die Kosten in der Tagespflege, die nicht pflegebedingt sind, werden den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt. Das sind zum Beispiel Kosten für die Mahlzeiten. Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe beantragt werden.

Hinweis: Menschen, die nicht transportfähig oder bettlägrig sind, können eine Tages- oder Nachtpflege nicht aufsuchen. Suchen Sie eine solche Einrichtung in Ihrer Nähe, dann fragen Sie beim Sozialamt Ihrer Kommune oder bei Ihrer Krankenkasse nach einer entsprechenden Einrichtung vor Ort.

Welche Leistungen erhalte ich bei einer stationären Pflege in einer LAZARUS-Einrichtung?

Unter dem Begriff Pflegeeinrichtung werden alle Arten von Einrichtungen mit vollstationärer Pflege zusammengefasst, dies können auch Seniorenresidenzen, Seniorenstifte etc. sein.

Die Entscheidung, professionelle Hilfe anzunehmen, wird oft sehr lange, oft auch zu lange hinausgeschoben. Aber vielfach ist eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung die optimale Lösung für den Betroffenen, aber auch für die pflegenden Angehörigen. Pflegeeinrichtungen haben viele Vorteile. Insbesondere entbinden sie pflegende Angehörige von den teilweise geistig und körperlich sehr anstrengenden Pflegetätigkeiten. Dadurch entsteht wieder mehr Freiraum für die wichtigste Art der Pflege: die persönliche Zuwendung. Auch die sozialen Komponenten vollstationärer Einrichtungen werden häufig unterschätzt: Senioren werden in stationären Einrichtungen verstärkt dazu animiert, Kontakte innerhalb der Einrichtung aufzubauen und zu pflegen.

Folgende allgemeine Leistungen erhalten Sie in einer Pflegeeinrichtung:

  • umfassende, vollstationäre Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Senioren rund um die Uhr in der Pflegeeinrichtung
  • einheitliche Regelung der im Entgelt enthaltenen Leistungen
  • Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmern; Mehrbettzimmer sind eher die Ausnahme
  • in modernen Häusern sind die Zimmer mit eigener Dusche/Toilette ausgestattet
  • die stationäre Einrichtung unterliegt dem Wohn- und Teilhabegesetz und den mit dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Die Leistungen von stationären Einrichtungen sind in Deutschland relativ klar und einheitlich geregelt. Die Regelungen des Wohn- und Teilhabegesetzes umfassen u.a.:

  • Mindestbestimmungen für die Vertragsgestaltung
  • Vorgaben für die Beschreibung der Leistungen, ihrer Qualität und der Preise
  • Mindeststandards für die bauliche Beschaffenheit und Ausstattung der Pflegeeinrichtungen
  • Mitwirkungsrechte der Bewohner

Mit folgenden Kosten müssen Sie rechnen: Im Gegensatz zu den Leistungen können die Kosten in verschiedenen Einrichtungen sehr unterschiedlich sein. Die Preise liegen zwischen 1.850,00 und 4.500,00 € pro Monat.

Die Höhe des Entgeltes ist abhängig von:

  • Pflegestufe bzw. Pflegegrad (ab 01.01.2017)
  • Zimmertyp (Einzel – oder Doppelzimmer)
  • Tagessatz der Einrichtung (Entgelt pro Tag)

Da sich die Einrichtungsträger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben unterscheiden, gibt es keine Einheitspreise. Im Entgelt sind Unterkunft, Verpflegung und Betreuung enthalten.

Folgende Leistungen erhalten Sie aus der Pflegeversicherung bei stationärer Versorgung (ab 01.01.2017):

Pflegegrad 2           770,00 €

Pflegegrad 3   1.262,00 €

Pflegegrad 4   1.775,00 €

Pflegegrad 5   2.005,00 €

Die Differenz zwischen Entgelt und Leistungen aus der Pflegeversicherung ist privat zu zahlen und wird als Eigenanteil bezeichnet.

Was bedeutet Hilfe zur Pflege?

Sie sind auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen, weil Sie z.B. nicht pflegeversichert sind und ein zu geringes Einkommen haben? Die Hilfe zur Pflege zählt zur Sozialhilfe. Das Sozialamt übernimmt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse.

Folgende Pflegeleistungen gibt es:

1. Häusliche Pflege

  • Pflegesachleistungen
  • Pflegehilfsmittel
  • Pflegegeld aus der Sozialhilfe
    (So kann die häusliche Pflege Angehöriger finanziert werden.)
  • Kombinationsleistung
    (Wenn die Pflege sowohl von einem Angehörigen als auch von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird.)
  • Verhinderungspflege
    (Wenn zu Hause vorübergehend eine andere als die übliche Person die Pflege übernimmt.)

2. Teilstationäre Pflege

  • Kurzzeitpflege
    (Wenn statt der häuslichen vorübergehend eine vollstationäre Pflege notwendig ist.)

3. Vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung

Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt wie folgt:

  • für nicht pflegeversicherte Personen
  • bei kostenintensiver Pflege (Schwerstpflegebedürftigkeit), soweit die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen
  • für die Finanzierung der nicht von der Pflegekasse übernommenen Kosten
  • für Unterkunft und Verpflegung bei der Pflege in Heimen oder anderen gleichartigen Einrichtungen, inklusive einem Betrag zur persönlichen Verfügung des Pflegebedürftigen (Taschengeld)
Was bedeutet Wohnen mit Service?

Die Wohnform „Wohnen mit Service“ eignet sich besonders für Senioren, die sich einen Großteil ihrer Eigenständigkeit bewahrt haben. Sie vereint ein eigenes Appartement bzw. Wohnung mit Service- und Betreuungsleistungen. Die Angebote sind sehr unterschiedlich in der Leistungs- und Preisgestaltung, da es für diese Wohnform keine gesetzlichen Regelungen gibt. Neben der Ausstattung und kostenpflichtigen Zusatzangeboten sollten Sie genau die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit oder Krankheit prüfen. Weitere gängige Bezeichnungen für Wohnen mit Service sind Betreutes Wohnen oder Wohnen in einer Seniorenresidenz.

Nutzen Sie zur Auswahl unseren ausführlichen Leitfaden.

Leitfaden zur Auswahl der richtigen Pflege-/Senioreneinrichtung

Kennzeichen des Wohnens mit Service sind:

  • die selbstständige Lebens- und Haushaltsführung soll so lange wie möglich erhalten bleiben
  • die Anlagen bieten abgeschlossene Wohnungen/Appartements inkl. Küche und Bad in unterschiedlichen Größen (überwiegend 1-4 Zimmer)
  • eine seniorengerechte Ausstattung sog. Barrierefreiheit und Notruf sollten vorhanden sein
  • der Wohnpreis setzt sich aus Mietpreis und Servicepauschale zusammen
  • Mahlzeiten sind nur teilweise oder gar nicht in der Servicepauschale enthalten
  • die Einrichtungen haben sehr unterschiedliche Veranstaltungs- und Kulturangebote
  • manche Anlagen insbesondere in der mittleren und gehobenen Preisklasse verfügen über Schwimmbad, Sauna, Café, Restaurant und Gästezimmer
  • Serviceleistungen (Hauswirtschaftliche Hilfe und Pflegeleistungen) können gegen Entgelt abgerufen werden
  • die Pflegeleistungen werden überwiegend durch ambulante Pflegedienste erbracht
  • je nach Grad der Pflegebedürftigkeit kann später ein Umzug ins Pflegeheim erforderlich sein
  • einige Anlagen sind an ein vollstationäres Pflegeheim angeschlossen.

Hinweis: Sind Mieter vertraglich verpflichtet, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen, unterliegen auch Wohnanlagen für Senioren dem Wohn- und Teilhabegesetz zur Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.

Preise für Wohnen mit Service variieren je nach Größe des Appartements/der Wohnung, der Ausstattung und der Lage:

  • Untere Preisklasse von 700,00 bis 1.200,00 €
  • Mittlere Preisklasse von 1.200,00 bis 2.000,00 €
  • Obere Preisklasse ab 2.000,00 €

In einer Anlage für Wohnen mit Service sind Sie normaler Mieter und begleichen daher die Miete privat. Pflegeleistungen bei Pflegebedürftigkeit durch einen ambulanten Pflegedienst können bis zu den Höchstgrenzen bei der Pflegeversicherung beantragt werden.

Hinweis: Die Pflegeversicherung ist eine Grundsicherung, d.h. ihre Leistungen reichen nicht in jedem Fall aus, um den Hilfe- und Pflegebedarf zu decken. Private Zuzahlungen können daher erforderlich sein. Sollten Ihre Mittel dafür zu gering sein und sollten Sie keine Angehörigen haben, die Sie unterstützen können, können Sie einen Antrag auf Beihilfe beim Sozialamt stellen.

Was ist eine Seniorenwohngemeinschaft?

In den letzten Jahren haben sich unterschiedliche Formen von Seniorenwohngemeinschaften (Senioren WGs) etabliert. Einerseits haben Wohnungsbaugesellschaften bzw. –genossenschaften ihre Wohneinheiten teilweise barrierefrei ausgebaut, so dass ältere Bewohner im vertrauten Wohnbereich und -umfeld auch bei Pflegebedürftigkeit wohnen bleiben können, gleichzeitig wurden Gemeinschaftsräume umgesetzt und die Nachbarschaftshilfe über die Wohnungsbaugesellschaft organisiert.

Zudem kooperieren die Wohnungsbaugesellschaften bzw. -genossenschaften mit ambulanten Diensten vor Ort, um eine pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung der Bewohner sicherzustellen. Die Angebote von Wohnungsbaugenossenschaften können eine Wohngemeinschaft sein oder aber auch eine so genannte Hausgemeinschaft, in der jeder Bewohner noch über seine eigene Wohnung verfügt.

Darüber hinaus entwickeln sich private Initiativen. Oftmals leben z.B. Singles oder auch verwitwete Partner in großen Häusern, die sie im Alter nicht verlassen wollen. Um aber ein Haus unterhalten zu können und nicht alleine leben zu müssen, nehmen sie gleichgesinnte Mitbewohner auf („Gemeinsam statt einsam“). Die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung wird in der Regel von ambulanten Pflegediensten sichergestellt.

Aber auch die gegenseitige Unterstützung der Bewohner ist ein besonderes Merkmal von Senioren WGs. Es besteht die Möglichkeit, dass mehrere Pflegebedürftige sich gemeinsam von einer Pflegefachkraft betreuen und hauswirtschaftlich versorgen lassen. Das ist in betreuten Wohnformen wie Seniorenwohngemeinschaften sinnvoll. In diesem Fall muss der Pflegende keine langen Wegstrecken zwischen den einzelnen Hilfebedürftigen zurücklegen, wodurch ihm mehr Zeit für die Pflege bleibt und er sich noch besser auf die Bedürfnisse des Gepflegten einstellen kann.

Falls dies für Sie eine Alternative sein kann, fragen Sie bei Ihrer Kommune nach entsprechenden Einrichtungen.

Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, sogenannten Pflege-WGs, sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung vor, die es ab 2017 auch für Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad 1 gibt.

Einmaliger Höchstbetrag pro Person 2.500,00 €

Einmaliger Höchstbetrag pro Wohngruppe 10.000,00 €

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung macht es Ihnen möglich, Ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann wahrzunehmen, wenn Ihre Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt oder erloschen ist. Mit einer Patientenverfügung können Sie schriftlich verbindlich regeln, ob und wie Sie ärztlich und pflegerisch behandelt oder auch nicht behandelt werden wollen. Sie sagen den Ärzten, Pflegern, Bevollmächtigten, Betreuern und dem Betreuungsgericht, was diese tun oder lassen müssen, um nach Ihrem Willen zu handeln.

Seit 2009 ist eine Patientenverfügung schriftlich abzufassen, sonst wird wie nach bisheriger Rechtslage der „mutmaßliche Wille“ maßgeblich. Einen mündlich geäußerten Willen zweifelsfrei nachzuvollziehen, ist jedoch selbst für ein Gericht oftmals schwierig.

Die Patientenverfügung ist für einen Arzt rechtlich verbindlich, wenn Sie Ihren Willen in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig erklärt haben und dieser Wille auch sicher festgestellt werden kann. Auch lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen müssen unterbleiben, wenn dies Ihrer Verfügung entspricht. Ihre Willenserklärung ist für Ärzte, Pfleger und Angehörige umso hilfreicher, je konkreter sie formuliert ist.

Sie sollten daher eine einmal gefertigte Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren. Selbstverständlich können Sie die Verfügung auch jederzeit widerrufen. Vielfach halten die Kommunen Vordrucke für Patientenverfügungen bereit.

Es ist ratsam, eine Patientenverfügung gemeinsam mit einer Vorsorgevollmacht zu verfassen. Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten auf eine Dritte Person für den Fall, dass Sie selbst die Fähigkeit zu entscheiden einbüßen. Der Bevollmächtigte kann dann in Ihrem Namen handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Haben Sie keiner Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt und sind nicht mehr in der Lage, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, kann eine Betreuungsverfügung festlegen, wer im Falle der Notwendigkeit zu Ihrem rechtlichen Betreuer bestellt wird. Entscheiden Sie sich für eine Generalvollmacht, ist zu beachten, dass diese den Bevollmächtigten zwar im Notfall z.B. über Ihre Bankkonten oder andere Vermögenswerte verfügen lässt, jedoch ist der Bevollmächtigte nicht berechtigt, zu medizinischen Entscheidungen in Ihrem Namen Stellung zu beziehen.

Formulare als PDFs zum Downloaden zu den Bereichen Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Eintragung einer Vorsorgevollmacht, Konto- und Depotvollmacht finden Sie auch in unterschiedlichen Sprachen unter der Homepage des Bundesministeriums für Justiz: www.bmj.de

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz?

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird im zweiten Pflegestärkungsgesetz völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nach folgenden sechs Bereichen (Module):

  1. Mobilität
    (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
  1. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
  1. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    (z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  1. Selbstversorgung
    (z.B. Körperpflege, Ernährung etc.)
  1. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuch, Therapieeinhaltung)
  1. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (z. B. Gestaltung des Tagesablaufes)

Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit geht es um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, teilweise selbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können.

Was sind Pflegegrade?

Die bisherigen Pflegestufen werden ab 2017 durch Pflegegrade ersetzt (§ 15 SGB XI). Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen werden in Modulen klassifiziert (s. Pflegebedürftigkeit). Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein.

  • Modul 1 = Mobilität (10%)
  • Modul 2 oder 3 = Kognitiv / Verhalten (15 %)
  • Modul 4 = Selbstversorgung (40%)
  • Modul 5 = Behandlung / Therapie (20%)
  • Modul 6 = Alltagsgestaltung (15%)

Die Bewertung in den einzelnen Modulen erfolgt nach einem umfassenden Punktesystem.

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und unterschiedlich gewichtet und dann in einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.

Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 47.5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (ab 70 bis 90 Gesamtpunkte)
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)
Welche Leistungen erhalte ich bei Pflegegrad 1?

Bei Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen (§ 28a SGB XI):

  1. Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b
  2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3
  3. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38 a
  4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5
  5. Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen

Wohnumfeldes (bis 4.000 €)

  1. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b
  2. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45

Zudem gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag gemäß § 45b in Höhe von 125 € monatlich. Dieser kann beim Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für die Sachleistung durch den ambulanten Pflegedienst (Grundpflege) eingesetzt werden.

Bei vollstationärer Pflege wird ein Zuschuss in Höhe von 125 € geleistet.

Leistungen zur Sicherung der Pflegepersonen (z. B. Pflegegeld) sind beim Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.

Was ist eine Pflegesachleistung nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz?

Pflegebedürftige Menschen, die im alltäglichen Leben Hilfe bei Tätigkeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen, haben Anspruch auf die Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte. Die Betreuung erfolgt in den eigenen vier Wänden, wobei der Betroffene nicht zwangsläufig in seiner eigenen Wohnung gepflegt werden muss. Die Pflege kann ebenso im häuslichen Umfeld eines Angehörigen stattfinden. Die Leistungen müssen von Pflegekräften erbracht werden, die bei einem ambulanten Pflegedienst tätig sind. Der Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag mit der zuständigen Pflegekasse geschlossen haben. Der Pflegedienst rechnet monatlich die erbrachten Leistungen als so genannte Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Anspruchsberechtigt sind Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Die Leistungen betragen ab 2017:

Pflegegrad 2       689,00 €

Pflegegrad 3   1.298,00 €

Pflegegrad 4   1.612,00 €

Pflegegrad 5   1.995,00 €

Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI.

Was bedeutet Pflegegeld?

Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche von Pflegefachkräften eines ambulanten Pflegedienstes sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

Personen mit Pflegegrad 1 können den Beratungseinsatz freiwillig abrufen.

Personen mit Pflegegrad 2 müssen den Beratungseinsatz halbjährlich nachweisen.

Personen mit Pflegegrad 4 müssen den Beratungseinsatz vierteljährlich nachweisen.

Anspruch auf Pflegegeld haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5.

  • Pflegegrad 2 = 316 €
  • Pflegegrad 3 = 545 €
  • Pflegegrad 4 = 728 €
  • Pflegegrad 5 = 901 €

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